Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 2018
1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden somit nicht Vertragsinhalt.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei Annahmeerklärungen und Bestellungen kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung ein Vertrag zustande. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(2) Mündliche Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
(3) Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht stornieren, es sei denn, dass wir ausnahmsweise schriftlich zustimmen. In diesem Fall können wir eine Entschädigung verlangen, die den erbrachten Vorleistungen entspricht.
3. Preis/Umfang der Lieferung
(1) Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung unseres Unternehmens maßgebend. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme desselben ist ausschließlich das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Sämtliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(2) An die in unseren Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise halten wir uns 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise (einschließlich der Preise für Zwischenprodukte). Sie verstehen sich in EURO jeweils ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, unverpackt und unversichert ab Werk.
4. Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben. Wir gehen davon aus, dass der Besteller Selbstversicherer ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
(2) Ohne Anweisung des Bestellers erfolgt die Lieferung jeweils auf dem für uns günstigsten Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und günstigste Möglichkeit gewählt wird. Wir übernehmen keine Haftung für ein rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Besteller.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% gelten bei entsprechender Mehr- oder Mindervergütung als akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich eine genaue Liefermenge vereinbart ist. Bei Etiketten gilt ein unbrauchbarer Anteil von bis zu 2% als handelsüblich.
5. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu rechnen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Dauert die Behinderung länger als 1 Monat, so ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei Verlängerung der Lieferzeit oder Befreiung von unserer Verpflichtung sind Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Besteller jeweils unverzüglich benachrichtigen.
(4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend mit dem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Hause jedoch min. 2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Unsere Berechtigung nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, bleibt unberührt.
(5) Abrufaufträge sind innerhalb 12 Monaten abzunehmen, andernfalls steht es uns frei, die Restware ohne Abruf auszuliefern.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind bis 14 Tage nach Rechnungserhalt zur Gutschrift auf die angegebenen Konten zu leisten, es sei denn es wurde ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart.
(2) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts Verzugszinsen von mindestens 10% p. a., sowie für jede auf die Erstmahnung folgende Mahnung EUR 5,–, als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Ersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Besteller einen wesentlich geringeren Schaden nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
7. Druckvorlagen, Zwischenprodukte
(1) Reinzeichnungen, Filme und Werkzeuge (sog. Zwischenprodukte) werden gesondert berechnet.
(2) Werden Druckvorlagen, Originale oder andere Zwischenprodukte vom Besteller zur Verfügung gestellt, setzen wir voraus, dass keine Schutz- oder Urheberrechte durch ihre Verwendung und Verarbeitung verletzt werden. Der Besteller versichert dies mit Unterschrift unter den Vertrag und stellt uns schon jetzt hinsichtlich einer evtl. Rechtsverletzung im Innenverhältnis von Schadenersatzansprüchen frei. Er versichert weiter, dass es sich bei den Druckvorlagen, Originalen oder Zwischenprodukten um sein Volleigentum handelt.
8. Eigenschaftszusicherungen und Verwendungsvorbehalt
(1) Besondere Eigenschaften sind nur zugesichert, wenn und soweit dies von uns ausdrücklich bestätigt wird. Als bestätigungsbedürftige besondere Eigenschaften unserer Produkte in diesem Sinne gelten insbesondere Farb- und Lichtechtheit, Klebstoffeigenschaften, Verwendbarkeit in bestimmten Drucksystemen, Trocknung und Farbannahme in bestimmten EDV-Druckern, Reißfestigkeit, Knitterfestigkeit und Faltbarkeit von Etiketten, Lesbarkeit mit bestimmten optoelektronischen Lesegeräten, Beständigkeit gegen Chemikalien und Textilien sowie Beständigkeit gegenüber Strahlung (z.B. Ultraviolett-Strahlung und Infrarot-Strahlung).
(2) Auch bei längerfristiger Geschäftsbeziehung entsteht allein durch mehrmalige und wiederholte Lieferung keine Zusicherung hinsichtlich bestimmter Eigenschaften der gelieferten Produkte, auch wenn diese wiederholt unverändert geliefert wurden. Produktveränderungen aus betriebs- und produktionsbedingten Gründen bleiben stets vorbehalten, soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften schriftlich vereinbart wurde.
(3) Werden keine besonderen Eigenschaften zugesichert, so gelten im Übrigen für unsere Produkte die Anforderungen an Handelsgüter mittlerer Art und Güte (§360 des Handelsgesetzbuches).
9. Untersuchungspflicht, Rügefrist, Sorgfaltspflicht
(1) Der Besteller hat eine Prüfung der Ware unverzüglich nach Erhalt vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und uns erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen (Rügefrist) nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Dies gilt auch bei Teil- und Probelieferungen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehen des Mangels als genehmigt.
(2) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügefrist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehen dieses Mangels als genehmigt. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 4 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
(3) Geringfügige Abweichungen bei Etiketten in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung gegenüber Vorlagen, Auftragsbestätigungen usw. sind kein Grund für Beanstandungen.
(4) Der Besteller ist nicht davon entbunden, die ihm angebotenen Etikettenmaterialien durch Klebe- und Druckversuche auf ihre Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Wir können daher keine Gewähr für die Eignung unserer Etiketten für den beabsichtigten Verwendungszweck übernehmen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Obliegenheitspflichten führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte entsprechend Ziffer 10 (2).
(5) Es obliegt dem Besteller, unsere Produkte nach unseren Produkthinweisen sowie sachgemäß zu lagern und zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Thermoprodukte, die kühl, trocken und dunkel zu lagern sind. Thermoprodukte dürfen nur bei einer Temperatur von max. 25 Grad Celsius und einer relativen Luftfeuchtigkeit von max. 60% gelagert und verwendet werden.
10. Gewährleistung
(1) Bei Mängeln der Ware kann der Besteller zunächst nur Nachlieferung verlangen. Wir sind zu höchstens 3 Nachlieferungsversuchen berechtigt, die von uns in angemessener Frist vorzunehmen sind. Schlagen die Nachlieferungsversuche fehl oder verweigern wir die Nachlieferung, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(2) Werden vertragsmäßige Lagerungs- bzw. Verwendungsbestimmungen oder unsere Produkthinweise vom Besteller nicht beachtet oder Änderungen an unseren Produkten vorgenommen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Besteller unsere entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst dadurch ein Mangel herbeigeführt wurde, nicht widerlegt.
(3) Beruht ein Mangel darauf, dass Produkte unserer Lieferanten mangelhaft waren und wir die Qualität dieser Waren aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst überprüfen können, so setzt unsere Gewährleistung voraus, dass der Besteller aus den in diesem Fall von uns abzutretenden Ersatzansprüchen den entsprechenden Lieferanten zuvor erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht, sofern die Inanspruchnahme des Lieferanten von vornherein aussichtslos ist. In den Fällen des Satzes 1 bleibt der Besteller uns gegenüber auf die Nachlieferung, die Wandelung oder die Minderung beschränkt, jegliche weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(4) Für gelieferte Druck- und Lesesysteme übernehmen wir Gewährleistung in der Form, dass wir für die Dauer von 6 Monaten, ab Tag der Lieferung, alle Schäden und Störungen der Geräte, die sich auf mangelhafte Ausführung oder fehlerhaftes Material zurückführen lassen, kostenlos beseitigen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, insbesondere bei Gummi-, Filz- und Elektroteilen entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung. Reparaturen, die durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Unterhalt der Geräte veranlasst werden, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistung. Reparaturen während der Gewährleistungszeit dürfen nur von uns vorgenommen werden, auch wenn sie nicht unter die Gewährleistung fallen. Kosten für Hin- und Rücktransport der Geräte gehen stets zu Lasten des Bestellers. Ersatz von Schäden und Folgeschäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern nicht unser Unternehmen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder eines leitenden Angestellten sowie schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten zu vertreten hat. Im letzteren Fall haftet unser Unternehmen, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt ferner nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt weiter nicht bei Fehlen von Eigenschaften, welche ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind, abzusichern.
(5) Der Besteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern daher weder bestimmte Eigenschaften der Software-Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder -bedürfnisse zu.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, welche uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum.
(2) Verarbeitung und Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Vorbehalts-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache anteilsmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, von der uns Vorbehaltseigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Wieterverkauf oder sonstigen Rechtsgründen (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Die Abtretung darf von uns jederzeit offengelegt werden. Wir ermächtigen den Besteller jederzeit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder ähnlichen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Nach erfolgtem Widerruf der Einziehungsermächtigung sind ausschließlich wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen; in diesem Fall wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns hierbei entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet für diese Kosten der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
12. Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften im Rahmen der Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln; im Übrigen ist sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen jegliche Haftung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz der mittelbaren Schäden bzw. der Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gerade gegen das Risiko von mittelbaren Schäden bzw. Mangelfolgeschäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für nicht vorhersehbare bzw. vertragsuntypische Schäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden, die auf einer Verletzung der vom Besteller zu beachtenden Sorgfaltspflicht (Ziffer 9, Absatz 5) beruhen, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
13. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung, sonstige Haftung
(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, bei Unvermögen unseres Unternehmens, sowie wenn bei Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist letzteres nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
(2) Im Falle des Leistungsverzuges gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Halten wir die Nachfrist nicht ein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
(3) Der Besteller hat darüber hinaus das Recht, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, wenn wir eine von ihm gestellte angemessene Nachfrist für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der vorstehenden Lieferbedingungen vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 10 durch eigenes Verschulden fristlos verstreichen lassen. Das Recht des Bestellers zur Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, welche nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letztem Falle haften wir, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss etwaigem anderen nationalen Rechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980) wird ausgeschlossen.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand Limburg an der Lahn vereinbart.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.